Zusammenfassung des Urteils B 2019/131: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entscheidet über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung für D. und den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für N., die beide Sozialhilfeleistungen beziehen. Das Gericht stellt fest, dass D. die Bewilligung aufgrund von falschen Angaben verloren hat und dass die Integration nicht gefestigt ist. Auch N. verliert ihre Bewilligung, da ihr Ehemann die Niederlassungsbewilligung verliert. Der Rekurs gegen den Entscheid wird abgewiesen, da die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2019/131 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 16.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sozialhilfeschulden. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 6 Ziff. 6 Anhang I und Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA. Die Beschwerdeführer bezogen seit November 2013 ohne Unterbruch Sozialhilfe in der Höhe von CHF 175'352. Die IV-Anmeldungen wurden bereits zweimal abgewiesen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist daher erfüllt. Aus dem Verweis auf die FZA- Bestimmungen kann sich der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer verloren, da er bereits seit Ende November 2012 freiwillig arbeitslos wurde. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/131). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Mai 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_131/2020). |
Schlagwörter: | Arbeit; Aufenthalt; Aufenthalts; Widerruf; Recht; Sozialhilfe; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Verfahren; Vorinstanz; Person; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführer; EU/EFTA; Aufenthaltsbewilligung; Bewilligung; Verfügung; Ausländer; Widerrufs; Familie; IV-Stelle; Migrationsamt; Beschwerdeführers; Gesuch |
Rechtsnorm: | Art. 126 AIG ;Art. 301 ZGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 129 II 249; 130 II 388; 133 III 505; 135 I 153; 135 II 265; 139 II 393; 141 II 1; 143 I 21; 144 II 1; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck
Verfahrensbeteiligte
D. ,
Beschwerdeführer,
,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von D. und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von N.
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der 1965 in Algerien geborene D. ist deutscher Staatsangehöriger. Er heiratete im April 1997 eine deutsche Staatsangehörige und liess sich im Oktober 2004 scheiden. Am 4. Februar 2008 reiste D. in die Schweiz ein. Hier erhielt er vorerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 1. Februar 2009. Mit Gesuch vom 19. Juni 2008 bat er zum Zweck der Erwerbstätigkeit um Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung. Dabei legte er einen Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2008 vor, gemäss welchem er ab dem 13. Juni 2008 bei der X. AG unbefristet als Schweisser angestellt wurde. D. wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 3. Februar 2013 erteilt.
D. heiratete am 12. Januar 2010 N. . Sie wurde 1979 geboren und stammt aus Algerien. Am 30. Oktober 2010 reiste N. im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt. Diese Bewilligung wurde ihr auf Gesuch hin bis zum 29. Oktober 2020 verlängert.
Im Verlängerungsgesuch vom 17. Januar 2013 gab D. an, dass er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübe. Am 4. Februar 2013 erhielt er die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 3. Februar 2018.
Die Sozialen Dienste der Stadt Q. informierten das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 12. November 2015, dass D. und seine Ehefrau seit Dezember 2013 Sozialhilfeleistungen beziehen würden. D. sei seit Oktober 2013 gesundheitlich angeschlagen. Das IV-Verfahren sei noch hängig. Bis Februar 2014 habe D.
Arbeitslosentaggelder bezogen, ab April 2014 werde die Familie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Am 23. Juni 2016 liessen die Sozialen Dienste der Stadt Q. dem Migrationsamt die abweisende Verfügung der IV-Stelle betreffend IV- Rentenleistungen zukommen. Bis zum 9. Dezember 2016 betrug der offene Schuldensaldo bei den Sozialen Diensten der Stadt Q. CHF 97'121.95.
Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Mai 2017 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von D. und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass D. auf den 31. Oktober 2012 gekündigt worden sei. Seither sei er keiner Erwerbstätigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Sofern dies dem Migrationsamt bekannt gewesen wäre, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Indem D. das Migrationsamt nicht über den Verlust der Arbeitsstelle informiert habe, habe er das Migrationsamt getäuscht. Es liege damit ein Widerrufsgrund vor. Die Integration von D. sei nicht gefestigt. Er habe den grössten Teil seines Lebens im Ausland verbracht. Eine Rückkehr nach Deutschland Algerien sei ihm zuzumuten.
Gleichentags verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA für N. . Zur Begründung ihres Entscheides führte das Migrationsamt aus, dass
dem Ehegatten die Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei, weshalb ihre Bewilligung ebenfalls zu widerrufen sei. Das Recht auf Familiennachzug setze immer ein originäres Aufenthaltsrecht eines EU/EFTA-Angehörigen voraus. Aufgrund der kurzen Aufenthaltszeit in der Schweiz und der mangelhaften Integration sei ihr trotz den gesundheitlichen Beschwerden eine Rückkehr in ihr Heimatland ein Leben zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland zumutbar. Den gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 3. Juni 2019 (Versand: 4. Juni 2019) ab.
Am 10. November 2018 brachte N. eine Tochter zur Welt.
N. (Beschwerdeführerin) und D. (Beschwerdeführer) reichten am 19. Juni 2019 und mit Ergänzung vom 2. September 2019 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 2. September 2019
formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende Streitsache indes nicht massgebende – Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Überprüfung der Verlängerung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung begann Ende Dezember 2016 und die Widerrufsverfügung wurde am 3. Mai 2017 erlassen. Folglich ist die Angelegenheit nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen.
Die Vorinstanz erachtete den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG als erfüllt. Sie erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer bei den Sozialen Diensten der Stadt Q. mit Sozialhilfeschulden in der Höhe von CHF 175'352.25 verzeichnet seien. Die IV-Stelle sei mit Verfügung vom 15. Februar 2018 nicht auf das neue Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen des Beschwerdeführers eingetreten. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich eine entsprechende Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen. Er habe jedoch keine Anstrengungen gezeigt, wieder eine Arbeitsstelle zu erlangen. Es liege ein dauerhafter Sozialhilfebezug von erheblichem Ausmass vor und es könne nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten. Ob der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht habe und damit auch ein Widerrufsgrund nach 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG vorliege, könne offenbleiben. Aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe habe der Beschwerdeführer auch keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Durch die mehrjährige Unterstützungsbedürftigkeit würden gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführer vorliegen. Eine Wiedereingliederung in Deutschland wäre wieder möglich. Die gesundheitlichen
Beschwerden wären auch dort behandelbar. Die Sozialhilfeabhängigkeit spreche gegen eine gelungene Integration. Eine Rückkehr nach Deutschland sei dem Beschwerdeführer somit zumutbar.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Januar 2013 erst seit zwei Monaten unfreiwillig arbeitslos gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) automatisch um weitere fünf Jahre verlängert worden. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, seine Angaben seien nicht korrekt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er rasch wieder eine neue Arbeitsstelle finden werde. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei daher nicht durch falsche Angaben erwirkt worden, sondern wäre ohne Weiteres auch bei korrekter Angabe gestützt auf das FZA erfolgt. Es liege auch kein anderer Widerrufsgrund vor. Nach der Ablehnung des Gesuchs durch die IV-Stelle habe er erneut eine Anmeldung eingereicht. Es würden neue Befunde im physischen Bereich (Schulter- und Sprunggelenk) vorliegen und er leide zudem an einer psychischen Beeinträchtigung. Er sei mindestens 50% arbeitsunfähig. Wenn sich die Einschätzung von Dr. R. aus IV-rechtlicher Sicht bestätige, so habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es sei dann offenkundig, dass er nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten bzw. der Verzicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, unfreiwillig sei. Er könne sich damit weiterhin auf das FZA berufen. Darüber hinaus habe er auch ein Bleiberecht, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden seien. Wenn er sich von der Sozialhilfe lösen könne, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes berechtigterweise Anspruch auf IV-Leistungen habe, setze er keinen Grund mehr für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Er bemühe sich durchaus, seine ihm attestierte 50%-ige Arbeitsfähigkeit umzusetzen, indem er an einem Arbeitsprogramm im Z. teilgenommen habe. Allerdings werde erst der Entscheid der IV-Stelle Klarheit über seine finanzielle Situation und damit auch über den Anspruch auf ein Bleiberecht gemäss FZA bringen. Mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.5 sei das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren. Sofern das Verfahren nicht sistiert werden sollte, werde geltend gemacht, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldeter Natur sei. Er sei geplagt von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, welche es ihm verunmöglicht hätten, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und erhielt zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erst eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA und ab Februar 2013 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Als deutscher Staatsangehöriger kann er sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, FZA).
Nach Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Das Freizügigkeitsrecht kennt den Status der Niedergelassenen nicht; vielmehr handelt es sich bei der Niederlassungsbewilligung um eine grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung (BGer 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.1). Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA ebenfalls nicht geregelt. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203, VEP, vgl. auch BGE 129 II 249 ff. E. 3.3 mit Hinweisen). Nach Art. 23 Abs. 1 VEP können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Art. 63 AuG
(Art. 23 Abs. 2 VEP). Ist einer der in Art. 63 AuG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK), ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das FZA zusätzliche Schranken auferlegt (BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.1, 2C_1148/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.3).
Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGer 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).
Beim Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gab der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 an, einer übrigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. Migrationsamt D. , nachfolgend: MA D. , 88 f.). Dies obwohl ihm gemäss dem Schreiben der Y. AG vom 14. August 2012 auf den 31. Oktober 2012 gekündigt worden (act. MA D. 122) und er gesundheitlich angeschlagen war (act. MA D. 43).
Fest steht, dass der Beschwerdeführer die Angabe "übrige Erwerbstätigkeit" ankreuzte anstatt korrekterweise "auf Stellensuche". Allerdings liess die Vorinstanz die Frage zu Recht offen, ob beim Beschwerdeführer bei dieser Angabe eine Täuschungsabsicht vorlag. Denn wie sich nachfolgend zeigt, liegt ein anderer Widerrufsgrund vor (siehe E. 4.4 f.).
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es
in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dar (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.
4.1).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer seit Dezember 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Q. finanziell unterstützt werden (act. MA D. 93, 99, act. Vorinstanz 17). Gemäss dem Kontenauszug der Sozialen Dienste der Stadt
Q. vom 25. März 2019 beliefen sich die Sozialhilfeschulden des Ehepaares auf einen Betrag von CHF 175'352.25 (act. Vorinstanz 17). Dieser Betrag ist im Lichte der Rechtsprechung als erheblich zu qualifizieren (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme stellte der Beschwerdeführer bereits zweimal ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen bei der IV-Stelle. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Sie erachtete ihn in einer adaptierten Tätigkeit als 100% arbeitsfähig. Auf die Wiederanmeldung vom 15. Juni 2017 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2018 nicht ein. Laut den Angaben des Beschwerdeführers stellte er erneut ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle, welches noch pendent ist. Es seien neue objektive Befunde im Bereich der Schulter- und Sprunggelenke festgestellt worden. Die gesundheitlichen Beschwerden wie die Rückenschmerzen bzw. das generalisierte Schmerzsyndrom (act. MA D. 110), die Probleme mit der Schulter (act. MA D. 116) sowie die posttraumatische Belastungsstörung (act. MA D. 125) waren bereits in den IV-Verfahren, welche mit einer abweisenden Verfügung und einem Nichteintreten
abgeschlossen wurden, bekannt. Die vom Hausarzt attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde im IV-Verfahren nicht bestätigt (act. MA D. 116). Spätestens ab dem 24. Mai 2016 (Datum der abweisenden IV-Verfügung), wobei die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit wohl bereits vorher bekannt gewesen sein musste, bis mindestens zum Datum der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Februar 2018 wäre der Beschwerdeführer damit fähig gewesen, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Tätigkeit Ende 2012 trotz Arbeitsfähigkeit jemals um Arbeit bemüht hätte. Seit März 2019 ist er auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Z. zu 50% tätig. Diese Tätigkeit wird durch die Gemeinde finanziert (Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde Q. und dem Beschwerdeführer vom 18. Februar 2019, act. Vorinstanz 29). Derzeit kann folglich nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, zumal seine Bedürftigkeit nun bereits sechs Jahre andauert und er mit der erneuten IV-Anmeldung aufzeigt, dass er sich nicht für arbeitsfähig hält. Wie sein aktuelles Gesuch um Zusprache einer IV-Rente von der zuständigen Behörde beurteilt werden wird, ist derzeit noch offen. Allerdings könnte sich der Beschwerdeführer selbst bei Zusprache einer allfälligen IV-Rente nicht vollständig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand loslösen. Der Beschwerdeführer ging mit Unterbrüchen (Arbeitslosentaggeld Juni 2009 bis April 2010, act. MA D. 37 ff.) vom Juni 2008 bis Ende November 2012 einer Erwerbstätigkeit nach bzw. bezog bis Februar 2014 Arbeitslosentaggelder, wobei sein Grundgehalt bei der X. AG (act. MA D. 18) bzw. der versicherte Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung (act. MA D. 37 ff.) CHF 4'875 betrug. Die allfällige Rente wäre aufgrund der wenigen bzw. fehlenden Beitragsjahre (Teilrente) und des tiefen massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht existenzsichernd (Rentenberechnung nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [SR 831.20, IVG] in Verbindung mit Art. 29bis bis Art. 30 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10, AHVG]). Damit wäre der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts voraussichtlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe im engeren Sinn dar, sie gehen aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen dennoch zu Lasten der Öffentlichkeit. Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet, darf er im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch mitberücksichtigt werden (BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1, Urteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2 BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273).
Massgebend für die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation sind nicht nur die realisierbaren Einkommensaussichten des Beschwerdeführers, sondern diejenigen sämtlicher Familienmitglieder bzw. auch die der Beschwerdeführerin. Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten - aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs [SR 210, ZG B]) - auf den jeweils anderen Partner durch (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ging seit der Einreise im Oktober 2010 nie einer Erwerbstätigkeit nach. Ihre Deutschkenntnisse sind gemäss den E-Mails der Sozialen Dienste der Stadt Q. vom 12. November 2015 und 9. Dezember 2016 beschränkt. Sie leidet am Sjörgen-Syndrom bzw. einer Krankheit aus dem rheumatischen Formenkreis, welche zu Entzündungen der Speicheldrüse und auch Problemen an inneren Organen und am Bewegungsapparat führen kann (act. MA D. 139, kritische Anmerkungen zu dieser Diagnose: Bericht von Dr. S. vom 11. Februar 2019, act. Vorinstanz 29) einer Allergie (Dr. S. , act. Vorinstanz 29). Allerdings muss laut Angaben des Hausarztes Dr. med. T. vom 25. Januar 2017 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen. Dr. med. S. , leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie am Kantonsspital St. Gallen, attestierte der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen ist aus diesem Zeugnis nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat und ob diese Arbeitsunfähigkeit andauernd ist. Jedenfalls wurde gemäss den vorliegenden Akten keine IV-Anmeldung vorgenommen. Aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitstätig war, nur über beschränkte Deutschkenntnisse verfügt, seit langem von der Fürsorge abhängig ist und gemäss ihren Angaben an gesundheitlichen Problemen leidet, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, durch welche ein Lohn zur Ablösung von der Sozialhilfe erzielt werden könnte, kaum realistisch. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin auch nichts vor. Im Ergebnis steht demnach fest, dass die beiden
Beschwerdeführer die öffentliche Hand weiter in erheblichen Umfang belasten werden und nicht aus eigener Kraft für sich selbst sorgen können. Folglich ist der Widerrufsgrund infolge der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt.
5.
Gemäss Art. 6 Ziff. 6 Anhang I FZA darf einem Arbeitnehmer wie dem Beschwerdeführer die gültige Aufenthaltsbewilligung nicht alleine deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine unselbständig erwerbstätige Person hingegen ihren freizügigkeitsrechtlichen Status verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive beziehungsweise zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge Krankheit Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen hingegen sind nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 und 2.2.5 mit weiteren Hinweisen).
Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer Ende Oktober 2012 freiwillig arbeitslos wurde. Hingegen zeigt sich wie bereits unter E. 4.5 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Folge keine Anstrengungen unternahm, eine neue Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Auch kann die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht durch Krankheit Unfall begründet werden, da die IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen bzw. nicht darauf
eingetreten wurde und ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitstätigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar ist. Der Beschwerdeführer kann demnach durch den Verweis auf diese FZA-Bestimmungen bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch seine seit März 2019 aufgenommene 50%-ige Beschäftigung im Z. und damit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nichts (siehe Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde Q. und dem Beschwerdeführer vom 18. Februar 2019: Integrationszulagen von CHF 250 [act. Vorinstanz 29], BGer 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.6, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer verloren (BGer 2C_806/2018 vom
20. März 2019 E. 5.3, Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax (Hrsg.),
Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, S. 309).
Kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA. Diese beiden Bestimmungen setzen voraus, dass die betreffende Person über die für den Unterhalt ausreichenden finanziellen Mittel verfügt (vgl. Art. 18 Abs. 2 VEP und zu Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA auch BGE 130 II 388 E. 3 S. 391 ff.). Da die Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig sind und sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht davon lösen können (siehe E. 4.5 und 4.6), ist dies offensichtlich nicht der Fall. Besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1, BGer 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.2 und 2.3.3).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer muss im vorliegenden Fall auch nicht der Ausgang des IV-Verfahrens des Beschwerdeführers abgewartet und der Fall somit sistiert werden. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.5, gemäss welchem der Anspruch nach Art. 4 Anhang I FZA erst beurteilt werden könne, wenn der Ausgang des IV-Verfahrens feststehe. Denn die Arbeitsunfähigkeit sei Teil des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher dem Entscheid über das Verbleiberecht zugrunde zu legen sei. Auch sei es bei Zusprechung einer Invalidenrente möglich, dass die Beschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen könnten, was ihnen einen Anspruch aus Art. 6 FZA
i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA verschaffen würde. Hingegen hielt das Bundesgericht in
BGE 141 II 1 E. 4.2.1 fest, dass der Aufenthaltsstatus dann früher geregelt werden kann, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheine.
Wie bereits unter 5.1 ausgeführt, verlor der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Gegensatz zu dem in BGer 2C_1102/2013 zu beurteilenden Fall bereits vor Einreichung des dritten Leistungsgesuchs bei der IV- Stelle (BGer 2C_79/2018 vom 15. Juni 2018 E. 4, BVGer F-2307/2016 vom 13. September 2018 E. 7). Die IV-Verfahren ergaben, dass beim Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand. Auch ist vorliegend eine rückwirkende Zusprache einer IV-Rente aufgrund der rechtskräftigen IV-Verfügungen vom 24. Mai 2016 und 15. Februar 2018 ausgeschlossen bzw. der Beschwerdeführer könnte selbst bei Zusprache einer IV- Rente nicht selbst für den Lebensunterhalt aufkommen und die vorhandenen Sozialhilfeschulden zurückzahlen (vgl. E. 4.5). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demzufolge liquid und das Verfahren betreffend die im Mai 2018 eingereichte Wiederanmeldung bei der IV-Stelle muss nicht abgewartet werden. Daher ist im vorliegenden Verfahren von einer Sistierung abzusehen.
6.
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht wird. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach bundesgerichtlicher Praxis namentlich die Ursachen, weshalb eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist bzw. ob sie ein Verschulden trifft, ihre bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse
geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.2).
Wie bereits in E. 4.5 und 5.1 ausgeführt, wäre der Beschwerdeführer während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder und spätestens nach der abweisenden IV-Verfügung vom Mai 2016 gehalten gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Den Akten sind keine solchen Stellenbemühungen zu entnehmen. Die gesundheitliche Verschlechterung machte der Beschwerdeführer erst über ein Jahr später mit Gesuch vom 15. Juni 2017 bei der IV-Stelle geltend, wobei die IV-Stelle auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2018 nicht eintrat. Die Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist folglich objektiv weder durch gesundheitliche noch andere Probleme erklärbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Sozialhilfebedürftigkeit somit im rechtlichen Sinne selbstverschuldet. Angesichts der langjährigen und umfangreichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer ist ein öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts ausgewiesen (BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3, 2c_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.5).
Weitere private Interessen, welche die Beendigung des Aufenthalts als unverhältnismässig erscheinen lassen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. So ist unbestritten, dass er seine gesundheitlichen Probleme auch in Deutschland behandeln lassen kann, er nicht über ein vertieftes soziales Netzwerk in der Schweiz verfügt und sich hier weder wirtschaftlich noch sozial integriert hat. Die erheblichen öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegen vorliegend. Einer Rückkehr nach und Wiedereingliederung in Deutschland steht demnach nichts entgegen.
7.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen
sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-
Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, BGE 139 II 393 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin erlangte ihre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges aufgrund ihrer Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen und dem damit verbundenen Recht, bei ihm Wohnung zu nehmen. Infolge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht damit das originäre Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht mehr. Die abgeleitete Bewilligung der Beschwerdeführerin kann demnach mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält.
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erweist sich die Wegweisung auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 31 Jahren am 30. Oktober 2010 in die Schweiz ein. Sie verbrachte damit den grössten Teil und damit die prägenden Jahre ihres Lebens in ihrem Heimatland. In der Schweiz ist sie wie ihr Ehemann weder wirtschaftlich noch sozial gut integriert. Sie war nie erwerbstätig, ist der deutschen Sprache lediglich beschränkt mächtig und verfügt über kein ausserfamiliäres soziales Umfeld in der Schweiz. Die medizinische Versorgung der Allergien bzw. des Sjörgen-Syndrom, wobei es für diese Diagnose gemäss dem Bericht von Dr. S. vom 11. Februar 2019 am Antikörpernachweis fehle und die Histologien nicht klassisch seien (act. Vorinstanz 29), ist zumindest auch in den grossen Städten in Algerien sichergestellt (https://www.eda.admin.ch/countries/algeria/de/home/ reisehinweise/vor-ort.html). Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, spricht nicht gegen eine Rückkehr (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019
E. 5.2.2). Nicht ausgeschlossen ist auch, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf Familiennachzug stellen könnte, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht erfüllt sind.
Die Beschwerdeführerin kann sich für das Aufenthaltsrecht auch nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Weder der Beschwerdeführer noch sie verfügen nach dem Gesagten über ein gefestigtes freizügigkeits- nationalrechtliches Anwesenheitsrecht; sie haben das Land gemeinsam zu verlassen und können ihr Familienleben in einem anderen Land pflegen.
Das unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 505 E. 3.3 S. 306 ff.) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat ( BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3, Urteil 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor ( BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).
Die Tochter der Beschwerdeführer kam am 10. November 2018 zur Welt. In ihrem Alter ist ihr eine Ausreise mit den Beschwerdeführern ohne Weiteres zumutbar.
8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von
CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 97 VRP).
Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art.
98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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